Ersatzschule

Alle Schulen unter der Trägerschaft des „Rheinisch-Bergischer-Verein Freie Christliche Schulen e.V." haben den Status einer staatlich anerkannten und genehmigten Ersatzschule und sind damit den öffentlichen Schulen gleichgestellt.

Rechtliche Voraussetzungen einer Ersatzschule

Im Grundgesetz wird eine institutionelle Garantie für das Privatschulwesen insgesamt gegeben. Der Gedanke der grundsätzlich „freien“ Privatschule findet sich auch in der Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen (Art.8 Abs. 4 LV NRW). Der Staat hat mit der Nennung der Privatschulfreiheit im Grundgesetz gleichzeitig eine Garantie für diese Freiheit übernommen. Eine völlige Anpassung der Privatschule an die öffentliche Schule ist darin nicht vorgesehen.

Der Privatschule wird eine weitreichende Entfaltungsfreiheit eingeräumt und als Ersatzschule grundsätzlich die volle Gleichberechtigung mit der öffentlichen Schule. Die staatliche Schulaufsicht kann nicht anstelle des privaten Schulträgers regelnd tätig werden. Ihr Recht und ihre Pflicht zur Aufsicht über private Ersatzschulen ist beschränkt auf die fortlaufende Beobachtung der Einhaltung der Genehmigungsvoraussetzungen sowie auf den Bereich des sogenannten Berechtigungswesens, in dem der Ersatzschulträger als Beliehener unmittelbar hoheitliche Funktionen ausübt. Alle anderen Bereiche bei den privaten Ersatzschulen und auch die Angelegenheiten der Schulträger selbst sind der staatlichen Schulaufsicht entzogen.

Der Staat besitzt weder ein Monopol in Bildungs- und Erziehungsfragen noch ein Schulmonopol. Aus gutem Grund, nach den Erfahrungen des Nationalsozialismus, haben die Väter und Mütter des Grundgesetzes sich bewusst für die Schulfreiheit eingesetzt. Sie schrieben in unser Grundgesetz, dass neben staatlichen Schulen entsprechende Schulen in freier Trägerschaft vom Staat nicht nur zu dulden, sondern zu gewährleisten sind.


Grundgesetz, Artikel 7, Abs. 4

„Das Recht zur Errichtung von privaten Schulen wird gewährleistet. Private Schulen als Ersatz für öffentliche Schulen bedürfen der Genehmigung des Staates und unterstehen den Landesgesetzen. Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn die privaten Schulen in ihren Lehrzielen und Einrichtungen sowie in der wissenschaftlichen Ausbildung ihrer Lehrkräfte nicht hinter den öffentlichen Schulen zurückstehen und eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern nicht gefördert wird. Die Genehmigung ist zu versagen, wenn die wirtschaftliche und rechtliche Stellung der Lehrkräfte nicht genügend gesichert ist.“

NRW-Landesverfassung, Artikel 8, Abs. 4

„Für die Privatschulen gelten die Bestimmungen des Artikels 7 Abs. 4 und 5 des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland vom 23. Mai 1949 zugleich als Bestandteil dieser Verfassung. Die hiernach genehmigten Privatschulen haben die gleichen Berechtigungen wie die entsprechenden öffentlichen Schulen. Sie haben Anspruch auf die zur Durchführung ihrer Aufgaben und zur Erfüllung ihrer Pflichten erforderlichen öffentlichen Zuschüsse.“

SchulG NRW, § 100, Abs. 2+4

(2) „Schulen in freier Trägerschaft sind Ersatzschulen, wenn sie in ihren Bildungs- und Erziehungszielen im Wesentlichen Bildungsgängen und Abschlüssen entsprechen, die nach diesem Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes vorhanden oder vorgesehen sind.“

(4) „Ersatzschulen haben das Recht, mit gleicher Wirkung wie öffentliche Schulen Zeugnisse zu erteilen, Abschlüsse zu vergeben und unter Vorsitz einer staatlichen Prüfungsleiterin oder eines staatlichen Prüfungsleiters Prüfungen abzuhalten. Die Vorschriften für öffentliche Schulen gelten unmittelbar.“

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