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LRS-Förderung an der FCGS

1. Was bedeutet LRS? - Eine Definition

Lese - Rechtschreib - Schwierigkeiten oder Lese - Rechtschreib - Schwäche werden in der Wissenschaft als vorübergehend auftauchende Probleme angesehen, die durch schulische Maßnahmen überwunden werden können. Sie werden abgegrenzt von der Lese - Rechtschreib - Störung oder Legasthenie. Sie wird von lang andauernden und massiven Problemen begleitet, die auch bei Förderung ein Leben lang in unterschiedlicher Ausprägung bestehen bleiben.
Neben der LRS ist auch eine isolierte Rechtschreibstörung oder eine isolierte Lesestörung möglich. Eine Lese-Rechschreib-Schwäche bzw. Störung ist von der Allegemeinbegabung abzugrenzen. Eine LRS ist in den meisten Fällen eine Teilleistungsschwäche im Bereich Lesen und/ oder Schreiben. Sie besitzt unterschiedliche Ausprägungen bei einer durchschnittlichen oder sogar überdurchschnittlichen allgemeinen Begabung (IQ). Als Ursachen werden Genetik, Neurobiologie und/ oder Kognition (Denk- und Wahrnehmungsprozesse) gesehen (Quelle: BVL - Bundesverband für Legasthenie und Dyskalkulie e.V.) (siehe Punkt 6). Ziel der Förderung bei einer Lese-Rechtschreib-Schwäche oder -Störung ist das Erlernen und Festigen der Regeln der deutschen Rechtschreibung bei den betroffenen SchülerInnen. Die Gewährung eines Nachteilsausgleiches (siehe Punkt 5) ist entsprechend eine vorübergehende Maßnahme, bis der Schüler/ die Schülerin ohne diese Hilfsmaßnahmen zurechtkommt. In wenigen schwerwiegenden Ausnahmefällen kann dies über die gesamte Schullaufbahn und auch darüber hinaus für den Schüler/ die Schülerin von Bedeutung sein.


2. Der LRS-Erlass - Die Gesetzesgrundlage

Der "LRS-Erlass“ des Kultusministeriums von 1991 regelt den Umgang mit SchülerInnen, die „besondere Probleme“ beim Lesen und Schreiben aufweisen. Maßgeblich für die Diagnose einer LRS ist die dokumentierte Minderleistung über einen längeren Zeitraum für mindestens drei Monate (Quelle: RundErlass des Kultusministeriums (GABl.NW.I S.174), 1991). 2003/ 2007 hat die Kultusministerkonferenz (KMK) die „Grundsätze zur Förderung von Schülerinnen und Schülern mit besonderen Schwierigkeiten im Lesen und Rechtschreiben oder im Rechnen“ überarbeitet. Zuständig für die Diagnose und Förderung in den Klassen 5 und 6 sind demnach die Fachlehrkräfte und deren Beobachtungen über einen längeren Zeitraum.


3. Die Diagnostik in Klasse 5 an der FCGS

Mit Beginn der Klasse 5 beobachten die FachlehrerInnen über einen dreimonatigen Zeitraum die Lese- und Rechtschreibkompetenz der SchülerInnen. Sollten sich über diesen Zeitraum bei SchülerInnen massive Probleme in der Rechtschreibung und der Lesefähigkeit zeigen, wird der Schüler/ die Schülerin an das LRS-Förderteam empfohlen. Unabhängig von dieser Empfehlung durchlaufen alle SchülerInnen der Klasse 5 vor den Herbstferien eine Testung, die HSP (Hamburger Schreibprobe).


4. Die Förderung

Wird eine LRS festgestellt, nimmt der Schüler/ die Schülerin nach den Herbstferien an einer einstündigen Förderung zeitgleich zur Lernzeit teil. Die Förderung wird von Fachkräften von Klasse 5 bis 7 durchgeführt. Die SchülerInnen verbleiben in der Regel in diesem Kurs. Alternativ können die Erziehungsberechtigten eine externe Förderung in einem ausgewiesen Institut für LRS-Förderung wählen.
In der Regel geht man davon aus, dass die SchülerInnen bei einer Lese-Rechtschreib-Schwäche das Regelwerk der deutschen Rechtschreibung mit Abschluss der Klasse 6 weitgehend verinnerlicht haben und keine weitere Förderung mehr benötigen. Die FCGS belässt die SchülerInnen für ein weiteres Schuljahr in dem Förderkurs. Ab der Klasse 8 findet keine isolierte Förderung im Bereich der Leser-Rechtschreib-Störung mehr statt.
Ab der Klasse 9 wird eine allgemeine Förderung verschiedener Kompetenzen im Fach Deutsch im Ergänzungsbereich angeboten. Dieses Angebot steht allen Schülerinnen und Schülern offen.


5. Der Nachteilsausgleich bei LRS - Die Gesetzesgrundlage

Die gesetzlichen Grundlagen für die Gewährung eines Nachteilsausgleichs sind geregelt in Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes, §§ 1 und 2 des Schulgesetzes NRW und im Sozialgesetzbuch IX - § 126. (Bezirksregierung, 2014). Schutzmaßnahmen bei LRS sind lt. Erlass und allgemeiner Prüfungsordnung vorgesehen bei Schüler/innen der Klassen 3 – 6 und in besonders begründeten Einzelfällen für die Klassen 7 – 10, sofern sie zusätzlicher Fördermaßnahmen bedürfen. Ein Nachteilsausgleich kann auch für die Zentralen Prüfungen gewährt werden (siehe Kapitel „LRS - gesetzliche Regelungen in NRW“ S. 12).

5.1. In den Klassen 5 bis 7

Für den Nachteilsausgleich in den Klassen 5 bis 7 ist von Seiten der Eltern kein Antrag notwendig. Neben der Förderung erhalten diese SchülerInnen einen Nachteilsausgleich (NTA). Der NTA sieht für alle SchülerInnen eine Nichtwertung der Rechtschreibung in den Klassenarbeiten vor.
Sollten individuell weitere ursächliche Gründe (siehe 6.) für die LRS bestehen, können weitere Maßnahmen als NTA festgelegt werden. Dazu zählen verlängerte Arbeitszeiten bei Klassenarbeiten, Tragen von Hörschutz u.a.m. Diese werden zwischen den Klassenleitungen und den Erziehungsberechtigten besprochen. Im Anschluss wird ein entsprechender Nachteilsausgleich formuliert und den unterrichtenden FachlehrerInnen vorgelegt, angepasst und beschlossen.
Der Nachteilsausgleich ist für das laufende Schuljahr gültig und wird für das Folgeschuljahr gegebenenfalls neu beschlossen.

5.2. Ab der Klasse 8

Ab Klasse 8 findet keine isolierte Förderung im Bereich LRS an der FCGS mehr statt. Sollten bei dem Schüler/ der Schülerin weiterhin große Schwächen in Rechtschreibung und Lesefähigkeit vorliegen, wird eine externe Förderung notwendig.
Um einen individuellen Nachteilsausgleich in die Mittelstufe weiterführen zu können, ist nun ein Antrag durch die Erziehungsberechtigten zu stellen. Dem folgt eine Aufforderung seitens der Schule, eine differenzierte Diagnostik bei einem externen Anbieter durchführen zu lassen.
Bei Vorliegen des Ergebnisses kann im Austausch mit den Erziehungsberechtigten und den FachkollegInnen ein neuer, individueller Nachteilsausgleich ausgestellt werden. Dieser wird von den unterrichtenden FachkollegInnen beschlossen.

5.3. Klasse 10

Auch in den Zentralen Abschlussprüfungen (ZAP) in den Hauptfächern am Ende der Klasse 10 kann ein NTA in Form einer Zeitzugabe gewährt werden. Dafür muss der NTA durchgängig seit Feststellung durch die Diagnostik gewährt worden sein.


6. Zuständigkeiten

Im Folgenden finden Sie Zuständigkeiten für Bereiche, die ursächlich für eine Lese- Rechtschreib-Schwäche verantwortlich sein können.

BereichZuständigkeit
LRS-Diagnose

Kinder- und Jugendpsychiater Schulpsychologische Beratungsstelle Sozial-Pädagogisches-Zentrum (SPZ)

LRS (umschriebene Entwicklungsstörung bei Antrag nach §35A)

Kinder- und Jugendpsychiater
SPZ

Periphäres Hörvermögen

Ohrenarzt

Hörwahrnehmung
Pädaudiologe
Sehvermögen
Augenarzt, Optometrist
Aufmerksamkeit und Konzentration
Kinder- und Jugendarzt Kinder- und Jugendpsychiater Schulpsychologische Beratungsstelle SPZ Ergotherapeut
Motorik

Kinder- und Jugendarzt
Motopäde
Ergotherapeut

Sprache/ Sprechen

Kinder- und Jugendarzt
SPZ
Logopäde